AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 I. Allgemeines

1. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für
nachträgliche Vertragsänderungen.

2. Der Auftraggeber darf keinen weiteren Vermittler beauftragen.

3. Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der die untere Preisgrenze übersteigende Mehrerlös dem Vermittler als Provision
zusteht (Ziffer 8, Buchstrabe d) der Vorderseite des Formulars), ist der Vermittler von der Beschränkung des § 181 BGB befreit;
er kann also das Fahrzeug zur vereinbarten unteren Preisgrenze auch selbst ankaufen.

II. Untere Preisgrenze / Pflichten des Auftraggebers bis zur Fahrzeug-Übergabe

1. Die vereinbarte untere Preisgrenze darf der Vermittler ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers
nicht unterschreiten. Ist in eiligen Fällen die Zustimmung zunächst mündlich erteilt worden, ist sie vom Auftraggeber umgehend schriftlich zu bestätigen.

2. Die untere Preisgrenze beruht auf dem jetzigen Zustand des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Angaben des Auftraggebers
und der im Rahmen der festgelegten Gesamtfahrleistung normalen Abnutzung.

Der Auftraggeber verpflichtet sich,

*  bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Vermittler alle erforderlich werdenden Pflege- und Wartungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.

*  bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Vermittler jeweils unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die den Wert des Fahrzeugs beeinträchtigen können, insbesondere Unfall- und sonstige Schäden (z. B. Motor-, Kupplungs-, Bremsen-, Reifen-, Achsen-,
Getriebe-, Blechschäden),

*  dem Vermittler eine etwaige Überschreitung der für den Übergabezeitpunkt festgelegten Gesamtfahrleistung anzugeben,

*  dem Vermittler anzugeben, wenn zwischen Vertragsabschluss und Übergabe des Fahrzeugs an den Vermittler die tatsächliche Fahrleistung vom Stand des Kilometerzählers abweicht.

 III. Abzahlungsverkauf / Kreditverkauf

1. Der Kreditverkauf sowie der Verkauf auf Abzahlung bedürfen jeweils der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2. Der Vermittler ist bevollmächtigt, im Falle eines Abzahlungsgeschäftes eine Widerrufserklärung des Käufers sowie das Fahrzeug entgegen zunehmen. Geht der Widerruf dem Auftraggeber zu, hat er den Vermittler unverzüglich zu unterrichten.

3. Erklärt der Käufer den Widerruf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler alle im Zusammenhang mit dem Widerruf entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

IV. Weitere Rechte und Pflichten des Vermittlers

1. Der Vermittler ist ermächtigt, Probe-, Vorführungs- und Überführungsfahrten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages vorzunehmen oder durch Betriebsangehörige, Sachverständige oder Kaufinteressenten durchführen zu lassen.

2. Der Vermittler ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich den erfolgten Verkauf des Fahrzeugs anzuzeigen, ihm die Anschrift
des Käufers mitzuteilen und über den erlangten Kaufpreis, verauslagte Pflege- und Instandsetzungsaufwendungen und seine
Provision Rechnung zu legen (Agenturabrechnung).

3. Der Vermittler ist unter Beachtung von Abschnitt II Ziffer 1 bevollmächtigt, den Kaufpreis im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen, davon Pflege- und Instandsetzungskosten, seine Provision und die darauf entfallene Umsatzsteuer abzuziehen sowie mit etwaigen sonstigen Im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag stehenden Forderungen an den Auftraggeber aufzurechnen.

4. Der Vermittler darf den Fahrzeugbrief erst herausgeben, wenn der Kaufpreis voll bezahlt ist.

 V. Provision

1. Die vereinbarte Provision wird fällig mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer.

2. Der Vermittler hat auch Anspruch auf die vereinbarte Provision, wenn ein von ihm abgeschlossener und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechender Verkauf aus einem Grund nicht ausgeführt wurde, den der Auftraggeber zu vertreten hat.

3. Der Vermittler hat Anspruch auf die vereinbarte Provision, auch dann, wenn nach Beendigung des Auftrages ein Kaufvertrag mit einem Käufer zustande kommt, der nachweislich durch den Vermittler von dem beabsichtigten Verkauf des Fahrzeugs erfahren hat.

 VI. Ersatz von Aufwendungen

Hat der Auftraggeber zu vertreten, dass der Verkauf des Fahrzeugs nicht vermittelt werden kann, so ist er Verpflichtet, dem Vermittler alle Aufwendungen aus Anlass des Auftrages, z. B. Pflege-, Unstandsetzungs-, Insertionskosten , zu ersetzen.

 VII. Haftung

1. Der Vermittler haftet für Verlust oder Beschädigung des für den Auftraggeber verwahrten Fahrzeugs, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vermittler unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im Falle der Beschädigung auf die Übernahme der Instandsetzungskosten. Ist die Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der für den Tag der Beschädigung zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Verlust des Fahrzeugs oder Teilen davon.

2. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermittlers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

 VIII. Dauer des Vertrages

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten geschlossen. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grunde zulässig. Nach Ablauf dieser Frist beträgt die ordentliche Kündigungsfrist eine Woche.

 IX. Erfüllungsort / Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für beide Seiten ist der Sitz des Vermittlers.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist der Sitz des Vermittlers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.